Fassung vom 14. Mai 2018
Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung überprüft und angepasst
Allgemeines
Diese Einkaufsbedingungen sind grundlegender Bestandteil aller unserer Vertragsbeziehungen, im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Bei künftigen Bestellungen bedarf es keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen mehr. Darüber hinaus gilt der „Supplier Code of Conduct“ der gemeinsam mit diesen Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil ist. Beide Dokumente sind im Internet unter www.lohmann-koester.com abrufbereit. Für den kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr wird entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insb. Verkaufsbedingungen, hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklären. In entsprechender Weise sind abweichende Vereinbarungen, insbesondere solche mündlicher Art, nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bestellungen; Preise
Bestellungen erfolgen grundsätzlich nur schriftlich (Brief, Telefax, PC-Fax, E-Mail). Mündliche Bestellungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Vom Lieferanten sind unsere Bestellungen mit Angabe der Preise sowie der kürzesten oder von uns vorgeschriebenen Lieferzeit sofort schriftlich zu bestätigen. Preise gelten als Festpreise einschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Versand und Versicherung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Bei anderslautenden Vereinbarungen sind die Kosten für die Fracht und Verpackung in den Rechnungen gesondert anzuweisen. In allen Schriftstücken einschließlich Lieferschein und Rechnungen ist unsere Bestell-Nummer anzugeben.
Lieferung/Leistung; Erfüllung
"Die für Lieferungen/Leistungen vorgegebenen bzw. vereinbarten Fristen und Termine müssen eingehalten werden. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt von der Annahme der Bestellung hergesehen rückwirkend am Bestelltag. Ist die Einhaltung einer Frist oder eines Termins nicht möglich, sind uns vom Lieferanten die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Werden vereinbarte Termine oder Fristen für Lieferungen/Leistungen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Alle durch eine vom Lieferanten zu vertretende Verspätung der Lieferungen/Leistungen sowie die zur Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf anderweitige Ansprüche.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an den jeweils vorgegebenen bzw. vereinbarten Bestimmungsort. Der Bestimmungsort gilt im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr zugleich als Erfüllungsort.
Soweit das Transportmittel nicht ausdrücklich vorgegeben bzw. vereinbart ist, hat der Lieferant das geeignete Transportmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Der Lieferant hat die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer zu erfüllen.
Sämtliche mit der Ausfuhrabfertigung verbundenen Pflichten, insb. Erstellung der Ausfuhrpapiere, hat der Lieferant zu seinen Lasten zu erledigen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für die Einfuhr benötigte Dokumente (z.B. Exportlizenzen oder Präferenz-bescheinigungen) zu seinen Lasten zu besorgen.
Bei Lieferungen aus Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen hat, gehen wir von der Lieferung präferenzberechtigter Ursprungsware aus. Wird keine solche Ware geliefert, trägt der Lieferant den EU-Zoll.
Zu Teillieferungen sowie zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant mangels anderweitiger, ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht berechtigt.
Vom Lieferanten zu vertretende Teil- und Nachlieferungen führt dieser ohne Rücksicht auf den Rechnungswert auf seine Kosten und mit höchster Priorität aus. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.
Warenanlieferungen müssen in den nachfolgend genannten Zeiten erfolgen, es sei denn es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei späterer Ankunft kann ein Entladen erst am nächsten Werktag erfolgen. Durch Nichteinhalten der vorgegebenen Zeiten entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, wir haben die Nichteinhaltung der Zeiten zu vertreten.
Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Jeder Sendung ist ein Lieferschein in einfacher Ausführung beizufügen. Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken, ist ein deutlicher Hinweis erforderlich, in welchem sich der Lieferschein befindet.
Eine Erfüllung von Vertragspflichten des Lieferanten durch Dritte bedarf unserer Zustimmung, auch soweit es sich bei dem Dritten um mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz handelt.
Verpackung
Nach unserem billigen Ermessen sind wir berechtigt, vom Lieferanten die fachgerechte, für uns kostenfreie Rücknahme von Verpackungsmaterial zu verlangen. Das Verpackungsmaterial wird von uns gesammelt und beim Lieferanten zur Anzeige gebracht. Wertbeständige Verpackung (z.B. Kisten, Ballenleinen usw.) darf der Lieferant stets nur zum Selbstkostenpreis berechnen und muss diese bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von drei Monaten in verwendungsfähigem Zustand mit 3/4 des berechneten Wertes gutschreiben.
Der Lieferant ist für die geeignete Verpackung seiner Lieferung verantwortlich und haftet für alle durch unsachgemäße Verpackung entstehenden Schäden.
Bei Einfuhr aus Ländern, gegen welche die EU Restriktionen für bestimmte Verpackungsmaterialien eingeleitet hat (z.B. Holz aus USA), hat die Lieferung auf/in geeigneten Verpackungen zu erfolgen, die hiervon nicht betroffen sind (z.B. Kunststoffpaletten).
Gefahrübergang; Eigentumsübergang
Die Gefahr geht mangels ausdrücklicher schriftlicher anderweitiger Abrede erst mit Erhalt der Lieferung/Leistung auf uns über.
Das Eigentum an gelieferter Ware geht grundsätzlich mit Erhalt der Ware auf uns über.
Einfache Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteile, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte gelten ebenfalls nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
Unvorhersehbare Ereignisse; Höhere Gewalt
Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Höherer Gewalt, Krieg und hoheitlichen Maßnahmen hat der Lieferant unverzüglich mit uns Verhandlungen über deren Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis aufzunehmen. Eine Befreiung von der Pflicht zur Lieferung/Leistung tritt grundsätzlich nicht ein. Die Geltendmachung von anderen Rechten, insbesondere aus Leistungsstörung, bleibt auch in diesen Fällen grundsätzlich möglich.
Beschaffenheit; Zusicherungen/Garantien; Gewährleistung; Haftung
Gelieferte Waren bzw. erbrachte Leistungen müssen in Güte, Stückzahl, Maßhaltigkeit und sonstiger Ausführung den gesetzlichen bzw. vereinbarten Vorschriften entsprechen. Bei Lieferung von Maschinen, Anlagen und Ersatzteilen haftet der Lieferant für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die sicherheitstechnisch einwandfreie Ausführung nach den allgemein anerkannten neuesten Regeln der Technik. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen sind Bestandteil des jeweiligen Lieferumfangs.
Eine Bezugnahme auf Normen beinhaltet grundsätzlich eine Zusicherung im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Ebenso gelten uns überlassene Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben als zugesicherte Eigenschaften im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit.
Der Lieferant garantiert zudem, dass durch die Benutzung und/oder Weiterveräußerung der von ihm erbrachten Lieferungen/ Leistungen nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Er stellt uns nach Maßgabe dieser Garantie von allen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei. Die Geltendmachung allfälliger uns zustehender weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt.
Unsere Obliegenheit nach § 377 HGB ist auf die Kontrolle der Identität und Vollständigkeit der Lieferung sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden begrenzt.
Bei Vorliegen einer Leistungsstörung haben wir unter Berücksichtigung des Zumutbaren die Wahl, entweder zunächst Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung oder sogleich Zurücknahme der bemängelten Lieferung/Leistung gegen Vergütung des Preises, Minderung, Schadensersatz und/oder Rücktritt bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche, insbesondere solche wegen Leistungsstörungen, richten sich, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes festgelegt wird, nach den gesetzlichen Regelungen.
Mängel aller Art sind vom Lieferanten nach berechtigter Mängelrüge in der Regel zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn sie erst zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung festgestellt werden.
Dem Fertigungsprozess beigestellte Waren sind nach Wareneingang vom Lieferanten als Eigenprodukt zu handhaben. Der Lieferant ist verpflichtet beigestellte Ware auf Qualität und Quantität zu überprüfen und uns bei auftretenden Mängeln / Auffälligkeiten unverzüglich Anzeige zu erstatte, sowie die beigestellte Ware pfleglich zu behandeln. Wird im Laufe der Bearbeitung Beistellmaterial durch Verschulden des Lieferanten unbrauchbar, so sind uns die Kosten der Wiederbeschaffung zu ersetzen.
In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden behalten wir uns das Recht vor, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Der Lieferant übernimmt den Ersatz der notwendigen Kosten. Eine Mängelbehebung kann nur nach Absprache mit dem Lieferanten erfolgen; es sei denn, dass Gefahr von Lieferverzug droht oder trotz zweifacher Aufforderung durch uns der Mangel nicht oder nicht zu unserer Zufriedenheit behoben wurde.
Rücksendungen; Besonderes Rücktrittsrecht
Rücksendungen sind grundsätzlich möglich, soweit sie für den Lieferanten nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht unzumutbar sind. Dies gilt auch im Falle von Sonderanfertigungen und Anbruchpackungen.
Stellt der Lieferant seine Lieferungen/Leistungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
Rechnungen; Zahlungen
Rechnungen sind uns unverzüglich in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Sie müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Ausweises der Umsatzsteuer und der Umsatzsteuer-Ident-Nr. entsprechen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von uns innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang - je nachdem, was zuletzt eintrifft – mit 3% Skonto vorgenommen. Das Netto-Zahlungsziel beträgt mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung 60 Tage, ebenfalls gerechnet ab Rechnungs- bzw. Wareneingang.
Wir behalten uns vor, bei Leistungsstörungen die Zahlung nach billigem Ermessen ganz oder teilweise bis zur Beseitigung der Leistungsstörung zurückzuhalten. Zahlungen gelten nicht als Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit einer Lieferung/Leistung.
Geheimhaltung; Eigentum an Fertigungsmitteln und Material; Schutzrechte
Der Lieferant hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellung bekannt gewordenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und an Dritte nur in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Die Weitergabe muss schriftlich angezeigt werden oder ist (bei bestehender Geheimhaltungsvereinbarung) in gleicher Weise mittels einer Geheimhaltungsvereinbarung gegenüber Dritten zu regeln.
Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen, Datenträger, Know-how oder sonstige Fertigungsmittel (zusammengefasst „Fertigungshilfsmittel“), die dem Lieferanten von uns zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder vom Lieferanten in unserem Auftrag hergestellt werden, sind unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten nur zur Ausführung der Bestellung verwendet werden, insbesondere nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung für andere Zwecke verwendet oder vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patent- und Urheberrechte an den Fertigungshilfsmitteln und den mit den Fertigungshilfsmitteln gefertigten Erzeugnissen stehen ausschließlich uns zu. An den unter Verwendung unserer Fertigungshilfsmittel hergestellten Erzeugnissen werden wir Miteigentümer im Verhältnis des Wertes des Fertigungshilfsmittels zum Wert des Erzeugnisses.
Die Fertigungshilfsmittel werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt, als Fremdeigentum versichert und sind uns bei Ende der Geschäftsbeziehung oder jederzeit auf Aufforderung unverzüglich fachgerecht verpackt und in ordnungsgemäßem Zustand auszuhändigen. Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.
Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung Daten über den Lieferanten zu speichern.
Gerichtsstand; Anwendbares Recht
Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Streitigkeiten das Gericht am Sitz des Bestellers.
Für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Regelungen, insbesondere solche des Internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnten, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Ebenso werden die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ausdrücklich abbedungen.
Salvatorische Bestimmung
Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Einkaufsbedingungen hierdurch nicht berührt.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Fassung vom 14. Mai 2018
Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung überprüft und angepasst
Ausschließliche Geltung der Verkaufsbedingungen
Zustandekommen und Inhalt des Vertrags
Preise
Zahlungsbedingungen
Lieferzeit
Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
Eigentumsvorbehalt
Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
Gewährleistungen
Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forderungsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden).
Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Lohmann-koester GmbH & Co. KG,
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