Die Einkaufs- und allgemeinen Verkaufsbedingungen der Lohmann-koester GmbH & Co.KG

Fassung vom 14. Mai 2018

Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung überprüft und angepasst

Allgemeines

Diese Einkaufsbedingungen sind grundlegender Bestandteil aller unserer Vertragsbeziehungen, im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Bei künftigen Bestellungen bedarf es keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen mehr. Darüber hinaus gilt der „Supplier Code of Conduct“ der gemeinsam mit diesen Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil ist. Beide Dokumente sind im Internet unter www.lohmann-koester.com abrufbereit. Für den kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr wird entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insb. Verkaufsbedingungen, hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklären. In entsprechender Weise sind abweichende Vereinbarungen, insbesondere solche mündlicher Art, nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bestellungen; Preise

Bestellungen erfolgen grundsätzlich nur schriftlich (Brief, Telefax, PC-Fax, E-Mail). Mündliche Bestellungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Vom Lieferanten sind unsere Bestellungen mit Angabe der Preise sowie der kürzesten oder von uns vorgeschriebenen Lieferzeit sofort schriftlich zu bestätigen. Preise gelten als Festpreise einschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Versand und Versicherung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Bei anderslautenden Vereinbarungen sind die Kosten für die Fracht und Verpackung in den Rechnungen gesondert anzuweisen. In allen Schriftstücken einschließlich Lieferschein und Rechnungen ist unsere Bestell-Nummer anzugeben.

Lieferung/Leistung; Erfüllung

"Die für Lieferungen/Leistungen vorgegebenen bzw. vereinbarten Fristen und Termine müssen eingehalten werden. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt von der Annahme der Bestellung hergesehen rückwirkend am Bestelltag. Ist die Einhaltung einer Frist oder eines Termins nicht möglich, sind uns vom Lieferanten die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Werden vereinbarte Termine oder Fristen für Lieferungen/Leistungen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Alle durch eine vom Lieferanten zu vertretende Verspätung der Lieferungen/Leistungen sowie die zur Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf anderweitige Ansprüche.

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an den jeweils vorgegebenen bzw. vereinbarten Bestimmungsort. Der Bestimmungsort gilt im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr zugleich als Erfüllungsort.

Soweit das Transportmittel nicht ausdrücklich vorgegeben bzw. vereinbart ist, hat der Lieferant das geeignete Transportmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Der Lieferant hat die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer zu erfüllen.

Sämtliche mit der Ausfuhrabfertigung verbundenen Pflichten, insb. Erstellung der Ausfuhrpapiere, hat der Lieferant zu seinen Lasten zu erledigen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für die Einfuhr benötigte Dokumente (z.B. Exportlizenzen oder Präferenz-bescheinigungen) zu seinen Lasten zu besorgen.

Bei Lieferungen aus Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen hat, gehen wir von der Lieferung präferenzberechtigter Ursprungsware aus. Wird keine solche Ware geliefert, trägt der Lieferant den EU-Zoll.

Zu Teillieferungen sowie zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant mangels anderweitiger, ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht berechtigt.

Vom Lieferanten zu vertretende Teil- und Nachlieferungen führt dieser ohne Rücksicht auf den Rechnungswert auf seine Kosten und mit höchster Priorität aus. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.

Warenanlieferungen müssen in den nachfolgend genannten Zeiten erfolgen, es sei denn es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei späterer Ankunft kann ein Entladen erst am nächsten Werktag erfolgen. Durch Nichteinhalten der vorgegebenen Zeiten entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, wir haben die Nichteinhaltung der Zeiten zu vertreten.

Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Jeder Sendung ist ein Lieferschein in einfacher Ausführung beizufügen. Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken, ist ein deutlicher Hinweis erforderlich, in welchem sich der Lieferschein befindet.

Eine Erfüllung von Vertragspflichten des Lieferanten durch Dritte bedarf unserer Zustimmung, auch soweit es sich bei dem Dritten um mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz handelt.

Verpackung

Nach unserem billigen Ermessen sind wir berechtigt, vom Lieferanten die fachgerechte, für uns kostenfreie Rücknahme von Verpackungsmaterial zu verlangen. Das Verpackungsmaterial wird von uns gesammelt und beim Lieferanten zur Anzeige gebracht. Wertbeständige Verpackung (z.B. Kisten, Ballenleinen usw.) darf der Lieferant stets nur zum Selbstkostenpreis berechnen und muss diese bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von drei Monaten in verwendungsfähigem Zustand mit 3/4 des berechneten Wertes gutschreiben.

Der Lieferant ist für die geeignete Verpackung seiner Lieferung verantwortlich und haftet für alle durch unsachgemäße Verpackung entstehenden Schäden.

Bei Einfuhr aus Ländern, gegen welche die EU Restriktionen für bestimmte Verpackungsmaterialien eingeleitet hat (z.B. Holz aus USA), hat die Lieferung auf/in geeigneten Verpackungen zu erfolgen, die hiervon nicht betroffen sind (z.B. Kunststoffpaletten).

Gefahrübergang; Eigentumsübergang

Die Gefahr geht mangels ausdrücklicher schriftlicher anderweitiger Abrede erst mit Erhalt der Lieferung/Leistung auf uns über.

Das Eigentum an gelieferter Ware geht grundsätzlich mit Erhalt der Ware auf uns über.

Einfache Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteile, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte gelten ebenfalls nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben.

Unvorhersehbare Ereignisse; Höhere Gewalt

Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Höherer Gewalt, Krieg und hoheitlichen Maßnahmen hat der Lieferant unverzüglich mit uns Verhandlungen über deren Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis aufzunehmen. Eine Befreiung von der Pflicht zur Lieferung/Leistung tritt grundsätzlich nicht ein. Die Geltendmachung von anderen Rechten, insbesondere aus Leistungsstörung, bleibt auch in diesen Fällen grundsätzlich möglich.

Beschaffenheit; Zusicherungen/Garantien; Gewährleistung; Haftung

Gelieferte Waren bzw. erbrachte Leistungen müssen in Güte, Stückzahl, Maßhaltigkeit und sonstiger Ausführung den gesetzlichen bzw. vereinbarten Vorschriften entsprechen. Bei Lieferung von Maschinen, Anlagen und Ersatzteilen haftet der Lieferant für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die sicherheitstechnisch einwandfreie Ausführung nach den allgemein anerkannten neuesten Regeln der Technik. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen sind Bestandteil des jeweiligen Lieferumfangs.

Eine Bezugnahme auf Normen beinhaltet grundsätzlich eine Zusicherung im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Ebenso gelten uns überlassene Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben als zugesicherte Eigenschaften im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit.

Der Lieferant garantiert zudem, dass durch die Benutzung und/oder Weiterveräußerung der von ihm erbrachten Lieferungen/ Leistungen nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Er stellt uns nach Maßgabe dieser Garantie von allen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei. Die Geltendmachung allfälliger uns zustehender weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt.

Unsere Obliegenheit nach § 377 HGB ist auf die Kontrolle der Identität und Vollständigkeit der Lieferung sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden begrenzt.

Bei Vorliegen einer Leistungsstörung haben wir unter Berücksichtigung des Zumutbaren die Wahl, entweder zunächst Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung oder sogleich Zurücknahme der bemängelten Lieferung/Leistung gegen Vergütung des Preises, Minderung, Schadensersatz und/oder Rücktritt bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche, insbesondere solche wegen Leistungsstörungen, richten sich, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes festgelegt wird, nach den gesetzlichen Regelungen.

Mängel aller Art sind vom Lieferanten nach berechtigter Mängelrüge in der Regel zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn sie erst zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung festgestellt werden.

Dem Fertigungsprozess beigestellte Waren sind nach Wareneingang vom Lieferanten als Eigenprodukt zu handhaben. Der Lieferant ist verpflichtet beigestellte Ware auf Qualität und Quantität zu überprüfen und uns bei auftretenden Mängeln / Auffälligkeiten unverzüglich Anzeige zu erstatte, sowie die beigestellte Ware pfleglich zu behandeln. Wird im Laufe der Bearbeitung Beistellmaterial durch Verschulden des Lieferanten unbrauchbar, so sind uns die Kosten der Wiederbeschaffung zu ersetzen.

In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden behalten wir uns das Recht vor, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Der Lieferant übernimmt den Ersatz der notwendigen Kosten. Eine Mängelbehebung kann nur nach Absprache mit dem Lieferanten erfolgen; es sei denn, dass Gefahr von Lieferverzug droht oder trotz zweifacher Aufforderung durch uns der Mangel nicht oder nicht zu unserer Zufriedenheit behoben wurde.

Rücksendungen; Besonderes Rücktrittsrecht

Rücksendungen sind grundsätzlich möglich, soweit sie für den Lieferanten nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht unzumutbar sind. Dies gilt auch im Falle von Sonderanfertigungen und Anbruchpackungen.

Stellt der Lieferant seine Lieferungen/Leistungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurückzutreten.

Rechnungen; Zahlungen

Rechnungen sind uns unverzüglich in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Sie müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Ausweises der Umsatzsteuer und der Umsatzsteuer-Ident-Nr. entsprechen.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von uns innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang - je nachdem, was zuletzt eintrifft – mit 3% Skonto vorgenommen. Das Netto-Zahlungsziel beträgt mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung 60 Tage, ebenfalls gerechnet ab Rechnungs- bzw. Wareneingang.

Wir behalten uns vor, bei Leistungsstörungen die Zahlung nach billigem Ermessen ganz oder teilweise bis zur Beseitigung der Leistungsstörung zurückzuhalten. Zahlungen gelten nicht als Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit einer Lieferung/Leistung.

Geheimhaltung; Eigentum an Fertigungsmitteln und Material; Schutzrechte

Der Lieferant hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellung bekannt gewordenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und an Dritte nur in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Die Weitergabe muss schriftlich angezeigt werden oder ist (bei bestehender Geheimhaltungsvereinbarung) in gleicher Weise mittels einer Geheimhaltungsvereinbarung gegenüber Dritten zu regeln.

Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen, Datenträger, Know-how oder sonstige Fertigungsmittel (zusammengefasst „Fertigungshilfsmittel“), die dem Lieferanten von uns zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder vom Lieferanten in unserem Auftrag hergestellt werden, sind unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten nur zur Ausführung der Bestellung verwendet werden, insbesondere nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung für andere Zwecke verwendet oder vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patent- und Urheberrechte an den Fertigungshilfsmitteln und den mit den Fertigungshilfsmitteln gefertigten Erzeugnissen stehen ausschließlich uns zu. An den unter Verwendung unserer Fertigungshilfsmittel hergestellten Erzeugnissen werden wir Miteigentümer im Verhältnis des Wertes des Fertigungshilfsmittels zum Wert des Erzeugnisses.

Die Fertigungshilfsmittel werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt, als Fremdeigentum versichert und sind uns bei Ende der Geschäftsbeziehung oder jederzeit auf Aufforderung unverzüglich fachgerecht verpackt und in ordnungsgemäßem Zustand auszuhändigen. Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.

Datenspeicherung

Wir sind berechtigt, im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung Daten über den Lieferanten zu speichern.

Gerichtsstand; Anwendbares Recht

Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Streitigkeiten das Gericht am Sitz des Bestellers.

Für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Regelungen, insbesondere solche des Internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnten, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Ebenso werden die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ausdrücklich abbedungen.

Salvatorische Bestimmung

Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Einkaufsbedingungen hierdurch nicht berührt.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Fassung vom 14. Mai 2018

Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung überprüft und angepasst

Ausschließliche Geltung der Verkaufsbedingungen

  1. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien bestimmen sich ausschließlich nach den folgenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, bedeutet dies keine stillschweigende Anerkennung.
  2. Die nachfolgenden Bedingungen und sonstigen Abmachungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile rechtsunwirksam sein sollten

Zustandekommen und Inhalt des Vertrags

  1. Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Inhalt der Bestätigung, gegen den der Käufer bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten gegenüber seiner Bestellung unverzüglich Einwendungen zu machen hat, ist ausschließlich maßgebend.
  2. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Erklärungen (z. B. von Vertretern) sind erst wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Teillieferungen sind zulässig, sofern der Käufer hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
  4. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage.
  5. Geringfügige Abweichungen in Stoffzusammensetzung und Farbe, durch welche der Wert und die Tauglichkeit des Liefergegenstandes unerheblich gemindert werden, bleiben vorbehalten.
  6. Ebenso bleiben technische Veränderungen vorbehalten, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Für die physiologische Unbedenklichkeit der eingesetzten Rohstoffe wird nur im Rahmen der Garantien der Vorlieferer gehaftet.
  7. Eine Gewähr für Abriebfestigkeit, Wasserfestigkeit und Lichtechtheit der Druckfarben oder der Farben von Papier und Folien und anderer Rohstoffe wird nicht übernommen, es sei denn, dass diese Eigenschaften ausdrücklich zugesichert sind.

Preise

  1. Die Preise sind Netto-Preise und enthalten nicht die Umsatzsteuer. Sie gelten soweit nicht ausdrücklich anders bestätigt, geliefert ab Werk Altendorf; EXW Altendorf, Incoterms 2010.
  2. Treten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung der Ware Veränderungen in wesentlichen Kostenelementen ein, so verpflichten sich beide Vertragsparteien, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, neue Preise festzulegen. Führen diese Verhandlungen binnen angemessener Zeit zu keinem Ergebnis, so haben beide Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Kosten für Druckunterlagen, Entwürfe, Klischees, Muster und sonstige Vorarbeiten, die der Verkäufer auf Wunsch des Käufers erstellt bzw. vorgenommen hat, werden in Rechnung gestellt, auch wenn ein Auftrag dann nicht erteilt wird.

Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders bestätigt, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 7 Tagen mit 3 % Skonto zu erfolgen. Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn noch frühere Rechnungen offenstehen.
  2. Bei Überschreiten der Zahlungsziele werden die üblichen Bankzinsen für kurzfristige Kredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank erhoben. Weitere Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
  3. Kundenwechsel und Akzepte können nur nach vorher getroffener Vereinbarung und nur gegen Erstattung der Verwertungskosten in Zahlung genommen werden. Diese Spesen werden ab Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung berechnet. Die Laufzeit der Wechsel oder Akzepte beginnt spätestens mit dem Rechnungsdatum. Prolongationen sind ausgeschlossen. Zahlungen durch Scheck gelten erst mit deren Einlösungen als Erfüllung. Bei Nichteinlösung von Wechseln, Schecks oder bei sonstigem Zahlungsverzug des Käufers werden alle Verbindlichkeiten des Käufers, auch die durch laufende Akzepte gedeckten, sofort fällig.
  4. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind anerkannt oder rechtskräftig bestätigt.
  5. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein oder der Käufer gerät mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so kann der Verkäufer sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Forderungen verlangen und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Lieferung der Ware fordern. Entspricht der Käufer diesem Verlangen nicht, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Er ist ferner berechtigt, noch beim Käufer befindliche Ware auf dessen Kosten abholen zu lassen.

Lieferzeit

  1. Lieferfristen und –termine sind nicht verbindlich, sofern nicht feste Lieferzeiten ausdrücklich vereinbart sind. Der Verkäufer behält sich richtige und rechtzeitige Belieferung durch seine Vorlieferanten vor, sofern er sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Eingang aller zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versendungsunmöglichkeit eingelagert wird.
  3. Verlangt der Käufer nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferfrist erst ab Bestätigung der Änderung.
  4. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von unvorhergesehenen Hindernissen, die der Verkäufer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, wobei es gleichgültig ist, ob sie im eigenen Betrieb oder in fremden Betrieben, von denen die Herstellung abhängig ist, eingetreten sind – z. B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Kriegsereignisse, Transportschwierigkeiten, Streiks und Aussperrungen, Maschinenausfälle, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Energiemangel, so verlängert sich die Lieferzeit mindestens um die Dauer der Behinderung. Wird die Lieferung unmöglich, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen, außer der Verkäufer handelte grob fahrlässig oder vorsätzlich.
  5. Gerät der Käufer hinsichtlich einzelner Teile des Auftrages in Annahmeverzug, ist der Verkäufer nicht zur Lieferung weiterer Teile des Auftrages verpflichtet. Das gleiche gilt, falls der Käufer sich bei einem von mehreren Einzelaufträgen in Annahmeverzug befindet.
  6. Bei Lieferverzug hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Nach deren Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug oder Nichterfüllung sind in jedem Fall ausgeschlossen, außer der Verkäufer handelte grob fahrlässig oder vorsätzlich.
  7. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat dieser spätestens 3 Monate ab Auftragsbestätigung zu erfolgen. Andernfalls kann der Verkäufer die Zahlung binnen vier Wochen verlangen, vom Vertrag zurücktreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt mind. 15 % des vereinbarten Kaufpreises; der Nachweis eines weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Verpackung, Versand und Gefahrenübergang

  1. Vom Käufer gewünschte Sonderverpackung und -paletten werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nur nach Vereinbarung zurückgenommen. Ausgenommen hiervon sind tauschfähige Transportpaletten.
  2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers an den von ihm angegebenen Bestimmungsort. Gefahrenübergang ist, soweit nicht anders bestätigt, immer das Werk des Verkäufers. Sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, wählt der Verkäufer Verpackung, Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen. Die Ware wird vom Verkäufer nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Rechnung versichert.
  3. Ist die Absendung der Ware infolge von Umständen unmöglich, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so wird der Verkäufer den Käufer hiervon unterrichten und ihm eine angemessene Frist zum Abtransport der Ware einräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager nehmen oder anderweitig einlagern. Durch die Einlagerung erfüllt der Verkäufer seine Lieferverpflichtung. Damit geht die Gefahr auf den Käufer über.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Eigentumsvorbehaltsware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher noch offener Forderungen gegen den Käufer, bei Hergabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung, Eigentum des Verkäufers. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten getilgt hat. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
  2. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung über die Ware zu verfügen. Trifft er eine Verfügung, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur Tilgung aller Forderungen des Verkäufers, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab bis zur Höhe des Betrages, der zur Tilgung des offenstehenden Saldos des Verkäufers erforderlich ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die vorbezeichnete Forderungsabtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der aus der Abtretung herrührenden Rechte gegen seine Abnehmer erforderlich sind.
  3. Bei Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu. Veräußert der Käufer die neue Sache weiter, so gilt Ziffer 2 hierfür entsprechend. "
  4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur mit Zustimmung des Verkäufers verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat er den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten und an Maßnahmen zum Schutz des Vorbehaltseigentums des Verkäufers mitzuwirken.
  5. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen alle Lagerrisiken zu versichern und dem Verkäufer den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt seine Versicherungsansprüche schon jetzt an den Verkäufer ab.

Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

  1. Die für den Käufer veranlasste Anfertigung von Entwürfen, Matern, Klischees, Lithographien, Werkzeugen, Tiefdruckzylindern und dergleichen wird dem Käufer in Rechnung gestellt, soweit nicht anders vereinbart, auch wenn sie nach Erstellung keine Verwendung innerhalb eines Lieferauftrages mehr finden. Sie bleiben, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, alleiniges Eigentum des Verkäufers. Ein Herausgabeanspruch besteht nicht.
  2. Für eine sich aus der Bestellung des Käufers ergebende Verletzung von Patenten, Mustern, Bezeichnungen und ähnlichen Rechten haftet der Käufer.
  3. Korrekturabzüge sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Verkäufer druckreif erklärt zurückzugeben.
  4. Der Verkäufer haftet nicht für die vom Besteller übersehenen Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  5. Die dem Verkäufer vom Käufer übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Druckträger, Drucksachen, Reinzeichnungen, Dias usw., die fremdes Eigentum sind, werden auf Gefahr des Auftraggebers aufbewahrt. Es ist dem Auftraggeber anheim gestellt, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
  6. Unsere Handelsmarken und –zeichen sowie unsere registrierten Marken dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Einwilligung verwendet werden.

Gewährleistungen

  1. Vorschläge des Verkäufers über die Eignung der zu liefernden Ware für einen bestimmten Zweck sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware ist der Käufer verantwortlich.
  2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich, auch wenn Ausfallmuster übersandt wurden, nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so hat der Käufer diesen unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen.
  3. Geht die schriftliche Mängelrüge dem Verkäufer nicht innerhalb von acht Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort zu, so gilt die Ware als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung schriftlich zu rügen.
  4. Ein Anteil fehlerhafter Ware bis zu 2 % ist produktionstypisch und berechtigt nicht zur Mängelrüge, sofern keine andere Regelung getroffen worden ist. Produktionsbedingte Abweichungen von Qualitäten, Grammaturen, Maßen und Mengen bilden keinen Grund zu Beanstandungen. Geringfügige Abweichungen in den Farbtönen, der Druckstellung und des Druckes, sowie in der Qualität der Druckträger stellen keinen Sachmangel dar und berechtigen den Käufer nicht zu einer Beanstandung. Geringfügige Toleranzen in den Abmessungen sind handelsüblich und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % der bestellten Auflage sind vom Käufer abzunehmen und werden dementsprechend berechnet.
  5. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
  6. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln hat der Verkäufer – nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Geben die Ersatzlieferung oder Nachbesserung wieder Anlass zur berechtigten Mängelrüge, so hat der Käufer Anspruch auf angemessenen Nachlass oder, falls dies nicht für ihn interessant ist, auf Rücktritt vom Vertrag. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhindern.
  7. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.
  8. Bei Lohnaufträgen haftet der Verkäufer höchstens bis zur Höhe des vereinbarten Veredelungslohns. Seine Haftung für Ausschuss und für Stoffe, die bei der Fertigung unbrauchbar werden, wird ausgeschlossen.
  9. Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, und von Folgeschäden, es sei denn, der Verkäufer hat vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt. Ist ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, so ist die Haftung des Verkäufers auf den als Folge dieser Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forderungsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden).

Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich nach deutschem Recht. Die Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen werden ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten ist das für den Verkäufer zuständige Gericht.

Lohmann-koester GmbH & Co. KG,

Industriestrasse 2, D-96146 Altendorf, Deutschland

Telefon: +49(0)9545-48 0, Telefax: +49(0)9545-48 111,

www.lohmann-koester.com, E-Mail: info@lohmann-koester.com